www.rent-a-jeep.atIng. Harald Schmid, Artstettnerstrasse 16, A-3660 Klein-PöchlarnTel.: +43 676 308 15 16 Mail : info@rent-a-jeep.at (im folgenden kurz Vermieter" genannt) |
I. Mietpreis : Stand : Oktober 2006
1. Als Mietpreis gilt der bei der Anmietung geltende Tarif, in dem die Mehrwertsteuer
enthalten ist, aber nicht gesondert ausgewiesen wird.
2. Preisnachlässe und Sonderpreisvereinbarungen gelten nur bei fristgerechter
Zahlung.
3. Sonderpreisvereinbarungen, welche auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen,
sind nicht bindend.
4. Tagesmietpreise gelten für 1 Kalendertag innerhalb der Öffnungszeiten
der Vermietstation,
sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5. Bei nicht fristgerechter Rückgabe wird ein weiterer Tag berechnet.
6. Das Fahrzeug muß an der gleichen Vermietstation zurückgegeben werden,
an der es gemietet wurde, ansonsten hat der Mieter dem Vermieter die
Rückführkosten zu erstatten.
7. Im Mietpreis enthalten sind die Haftpflichtversicherung (Deckungspauschale
€ 7,26Mio), die österreichische Autobahnvignette und eine Freikilometerpauschale
lt. Preisliste.
8. Im Mietpreis nicht enthalten sind die Treibstoffkosten und bei Langzeitmieten
die Kosten für Wartung (insbesondere Motoröl, Waschen, Scheibenfrostmittel usw.)
II. Haftung :
1. Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit nicht Deckung
im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
2. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern das Fahrzeug
beschädigt oder entwendet wird, verschuldensunabhängig, in voller Höhe.
3. Der Mieter hat dem Vermieter das Fahrzeug in dem selben mangelfreien,
unbeschädigten und sauberen Zustand, in dem er es übernommen hat,
zurückzugeben, ansonsten werden dem Mieter die für die Behebung des Mangels
anfallenden Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt (z.B. Reinigungsgebühr € 50,-).
4. Der Mieter haftet auch für die Schadensnebenkosten wie :
Sachverständigen-, Mietausfall-, Abschleppkosten, Wertminderung usw.
5. Der Mieter kann durch Zahlung eines besonderen Entgeltes die Haftung gegenüber
dem Vermieter reduzieren ( siehe Punkt X., Versicherung).
6. Der Mieter haftet dem Vermieter bei Verletzung des Mietvertrages.
7. Der Mieter haftet für Verstöße gegen behördliche Vorschriften
(z.B. Verkehrsvorschriften usw.), sowie gegen in- und ausländische gesetzliche
Vorschriften (z.B. Zollvorschr. usw.).
III. Übergabe und Benutzung des Fahrzeuges :
1. Das Fahrzeug wird dem Mieter in einwandfreiem Zustand und mit der gesetzlich
vorgeschriebenen Ausrüstung zum Betrieb übergeben.
2. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung und Gefahr des Mieters.
3. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln,
sowie die Vorschriften und technischen Regeln für die Benutzung eines Fahrzeuges
zu beachten, das Fahrzeug regelmäßig auf verkehrssicheren Zustand zu überprüfen,
sowie das Fahrzeug vor wiederrechtlicher Inbetriebnahme zu schützen
(verschließen, Lenkradsperre usw.), widrigenfalls er schadenersatzpflichtig wird.
4. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag zusätzlich angegebenen
Fahrern geführt werden. Ein Überlassen des Mietfahrzeuges oder der
Verfügungsgewalt darüber (z.B. Wagenschlüssel) an nicht im Mietvertrag genannte
Personen bzw. auch an genannte Personen ohne gültiger Fahrerlaubnis usw.
ist verboten.
5. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis, sowie in guter körperlicher und geistiger Verfassung sind
(insbesondere keine Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen usw.).
6. Dem Mieter ist es ebenfalls strängstens untersagt in beeinträchtigtem Zustand oder
ohne gültiger Lenkerberechtigung das Mietfahrzeug in Betrieb zu nehmen.
7. Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zu motersportlichen Übungen und
Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder
Güterbeförderung, zum Fahren im Gelände oder zu rechtswidrigen Zwecken
zu verwenden.
8. Fahrten außerhalb des Gebietes von Österreich bedürfen grundsätzlich
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
IV. Mindestalter und Führerschein :
1. Es gilt ein Mindestalter von 25 Jahren.
2. Der Lenker muß seit mindestens 2 Jahren im Besitz eines in Österreich
uneingeschränkt gültigen Führerscheines (z.B. kein Probeführerschein usw.) sein.
3. Sondervereinbarungen müssen schriftlich durch den Vermieter am Mietvertrag
getroffen werden.
V. Zusätzliche Fahrer :
1. Für jeden am Mietvertrag eingetragenen zusätzlichen Fahrer wird ein Zuschlag
berechnet (laut gültiger Preisliste).
VI. Kaution :
1. Der Mieter muß im Besitz einer gültigen Kreditkarte (MasterCard oder VISA) sein,
oder hat die Kaution in Bar zu hinterlegen.
VII. Treibstoff :
1. Wird das Fahrzeug nicht so wie am Mietvertrag vermerkt betankt zurückgestellt, wird
zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Gebühr von € 10,- für die Betankung
verrechnet.
VIII. Fahrzeugrückgabe :
1. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am
vereinbarten Ort zurückzustellen.
2. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
3. Vom Rückgabetag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges werden
die jeweils gültigen Tagesmietpreise berechnet.
4. Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne Beisein des Vermieters ab, so anerkennt
er eine nachträgliche Schadensfeststellung durch den Vermieter.
5. Der Mieter ist verpflichtet für die Kosten von : nicht retourniertem Zubehör,
Wiederbeschaffung von abhandengekommenen Fahrzeugpapieren, Reinigung
des Fahrzeuges bei grober Verschmutzung, aufzukommen.
IX. Zahlungsbedingungen :
1. Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung
bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
2. Der Mietpreis ist spätestens bei Ende der vereinbarten
Mietzeit zur Zahlung fällig und an den Vermieter zu entrichten.
3. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter.
4. Wird eine gestundete Rechnung nicht innerhalb 2 Wochen nach
Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, werden dem Mieter für den
Verzug Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen verrechnet.
5. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
X. Versicherung :
1. Das vermietete Fahrzeug ist mit € 7,26Mio Deckungssumme haftpflichtversichert.
2. Darüber hinausgehende oder nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckte
Schäden inklusive Diebstahl, Brand, Untergang oder sonstige Beschädigungen des
Fahrzeuges, gleich aus welchem Grund, gehen zu Lasten des Mieters und
hat der Mieter dafür Geldersatz zu leisten.
3. Durch Bezahlung eines besonderen Entgeltes kann die Haftung bei Unfall
und Diebstahl reduziert werden bis auf den jeweiligen Selbstbehalt
(laut gültiger Preisliste).
4. Auch bei einer vereinbarten Haftreduktion haftet der Mieter in jedem Fall für den
gesamten entstandenen Schaden bei :
XI. Verhalten bei Verkehrsunfällen :
1. Im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall, bei Diebstahl, Brand,
Wildschaden usw. hat der Mieter alles zu unternehmen, was zur Klärung
des Sachverhaltes beiträgt, und sofort die Polizei zu verständigen.
2. Der Mieter ist jedoch nicht berechtigt einen Anspruch Dritter ganz
oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
3. Spätestens bei Rückgabe des Mietfahrzeuges ist eine schriftliche,
vollständige Schadensmeldung abzugeben.
XII. Reservierungen :
1. Reservierungen, nur nach vorheriger Absprache mit der Vermietstation, sind zur
Tarifwahl verbindlich, nicht jedoch zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Fahrzeugtyps.
XIII. Sonstige Vertragsbestimmungen :
1. Bei Streitigkeiten über Auslegung des Mietvertrages ist österreichisches Recht
anzuwenden.
2. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
3. Sollte eine der Bestimmungen des Mietvertrages unwirksam sein, wird dadurch
die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
4. Für Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag wird Melk als Gerichtsstand
vereinbart.
5. Der Mieter erteilt ausdrücklich seine Zustimmung, daß die im Mietvertrag enthaltenen
persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, offene Forderungen) vom
Vermieter EDV-mässig verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden
dürfen für die Weitergabe an Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien,
Inkassoinstitute, Fahrzeughersteller, Behörden, kooperierende
Unternehmen, usw.
6. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.